I. Einleitung

 

Rz. 119

Im Rahmen einer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker kommt es oftmals zum Streit mit den Erben über die Kosten der Testamentsvollstreckung. Dies liegt häufig zum einen daran, dass sich die Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung bevormundet fühlen, und zum anderen an der ungünstigen gesetzlichen Regelung und den verschiedenen in der Praxis angewandten Tabellen und Methoden.

II. Anspruch des Testamentsvollstreckers für eigene Tätigkeiten

 

Rz. 120

Nach § 2221 Hs. 2 BGB kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine bestimmte Vergütung anordnen. Ist eine Regelung über die Vergütung nicht getroffen worden, so kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen (§ 2221 BGB).

 

Rz. 121

Die Frage der Angemessenheit ist je nach Einzelfall an dem Umfang der Tätigkeit, an den Pflichten und an der den Testamentsvollstrecker treffenden Verantwortung zu bemessen.[167] In der Regel wird die Gebühr nach einem bestimmten Prozentsatz am Bruttonachlass bemessen.[168] D.h., dass der Vergütung lediglich der Aktivnachlassbestand zugrunde zu legen ist, da sonst im Falle der Überschuldung des Nachlasses keine Vergütung zu gewähren wäre. Der Zeitpunkt für die Bestimmung ist grundsätzlich der Erbfall.[169] Neben der Gebühr nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker in besonderen Fällen auch eine Verwaltungs- und eine Konstituierungsgebühr erhalten.[170]

 

Rz. 122

Mit der sogenannten Konstituierungsgebühr wird die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers von der Übernahme des Amtes bis zur Konstituierung des Nachlasses vergütet. Hierzu gehören die Ermittlung und Inbesitznahme der Nachlassgegenstände, die Aufstellung des Nachlassverzeichnisses, die Bezahlung der Kosten der Beerdigung, die Regelung der Erbschaftsteuer sowie der Forderungen und Schulden des Erblassers.[171] Die Konstituierungsgebühr steht dem Testamentsvollstrecker zu, wenn er von Beginn an eine arbeitsintensive und verantwortungsvolle Tätigkeit entfalten musste.[172]

 

Rz. 123

Daneben kann eine Verwaltungsgebühr anfallen, wenn eine Verwaltung des Nachlasses über einen längeren Zeitraum hinweg letztwillig angeordnet wurde und der Testamentsvollstrecker dahingehend tätig wird (vgl. § 2209 BGB). Die Verwaltungsgebühr wird regelmäßig aus dem jährlichen Gewinn oder den Bruttoeinnahmen errechnet werden.[173]

 

Rz. 124

Der Testamentsvollstrecker kann jedoch seinen Anspruch auf Vergütung verwirken, wenn er in besonders schwerer Weise gegen seine Amtspflicht verstoßen hat.[174]

[167] Palandt/Weidlich, § 2221 Rn 3.
[168] Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Testamentsvollstreckervergütung vgl. Voss, ZErb 2007, 241; zur Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch vom Brutto-Nachlass abzuziehen ist, vgl. Muscheler, ZEV 2014, 646.
[169] BGH NJW 1963, 1615.
[170] Palandt/Weidlich, § 2221 Rn 7 f.
[171] MüKo/Zimmermann, § 2221 Rn 13.
[172] BGH NJW 1963, 1615.
[173] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2221 Rn 8.

III. Kostenersatz für fremde Tätigkeit

 

Rz. 125

Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person als Testamentsvollstrecker benannt werden bzw. das Amt ausführen. Gleiches gilt für einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar[175] oder einen sonstigen Angehörigen eines rechts- oder steuerberatenden Berufes. Ihnen steht auch im Falle der berufsmäßigen Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers regelmäßig nur eine Vergütung nach den vorbezeichneten Grundsätzen zu. Der Rechtsanwalt hat beispielsweise keinen Anspruch darauf, dass er für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nach dem RVG abrechnen kann, § 1 Abs. 2 RVG.

 

Rz. 126

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit der Testamentsvollstrecker für die Hinzuziehung anderer Personen eine gesonderte Vergütung aus dem Nachlass erhält bzw. inwieweit die Hinzuziehung dazu führt, dass seine eigenen Kosten reduziert werden. Hier gilt der Grundsatz, dass die Hinzuziehung von nicht notwendigen Hilfspersonen, die lediglich den Testamentsvollstrecker in seinen Aufgaben entlasten, zu einer Minderung seiner eigenen Vergütung führt.[176]

 

Rz. 127

Handelt es sich jedoch bei der Hinzuziehung von Hilfspersonen, beispielsweise eines Anwalts, um notwendige Kosten, dann stehen diese Kosten dem Testamentsvollstrecker als zusätzlicher Anspruch gegenüber dem Nachlass zu. Der Aufwendungsersatz richtet sich in solchen Fällen nach §§ 2218, 670 BGB.[177] Dieser Anspruch steht dem Testamentsvollstrecker neben seiner Vergütung nach § 2221 BGB zu und ist sofort fällig.

[175] Jedoch kann der Notar nicht in einer von ihm selbst beurkundeten Verfügung von Todes wegen zum Testamentsvollstrecker benannt werden, vgl. §§ 27, 7 BeurkG.
[176] Vgl. Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 19.
[177] Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 19.

IV. Kostenschuldner

 

Rz. 128

Nach Ansicht des BGH[178] haben alle Miterben einer Erbengemeinschaft die Kosten einer Testamentsvollstreckung zu tragen, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil des Nachlasses der Vollstreckung unterliegt. Denn solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, besteht zwischen allen Erben und dem Testamentsvollstrecker ein gese...

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