Rz. 41

Hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten beglichen und stellt er einen Überschuss fest, so ist er verpflichtet, bezüglich des Nachlasses einen Auseinandersetzungsplan zu erstellen.[44] Nach Erstellung des Plans ist dieser den Erben vorzulegen. Gemäß § 2204 Abs. 2 BGB sind die Erben anzuhören, wobei die Genehmigung des Plans durch die Erben nicht notwendig ist.[45]

 

Rz. 42

Eine Bindung der Erben an den Auseinandersetzungsplan tritt jedoch erst ein, wenn der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben erklärt, dass die Auseinandersetzung nach dem vorgelegten Plan erfolgen soll.[46] Danach hat der Auseinandersetzungsplan sowohl für die Erben als auch für den Testamentsvollstrecker bindende Wirkung. Er verpflichtet die Erben, eine ggf. erforderliche Mitwirkung am Vollzug zu leisten.[47]

 

Rz. 43

Der Auseinandersetzungsplan hat jedoch nur schuldrechtliche Wirkung, so dass zwar eine in dem Plan begründete Forderung eines Miterben mit der endgültigen Festsetzung entsteht; für die Übertragung von Eigentum bedarf es jedoch einer Einigung zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker und einer Übergabe i.S.v. § 929 S. 1 BGB. Der Vollzug des Teilungsplans erfolgt durch Verfügungsakte des Testamentsvollstreckers.[48]

 

Rz. 44

Der Miterbe, an den die Übertragung erfolgen soll, ist verpflichtet, diese anzunehmen. Weigert sich der Erbe, die Annahme zu erklären, dann kann der Testamentsvollstrecker ihn darauf verklagen.[49] Hält ein Erbe den Auseinandersetzungsplan für unbillig, dann kann er diesen im Wege der gerichtlichen Klage anfechten.[50]

 

Rz. 45

 

Formulierungsbeispiel: Teilungsplan

Teilungsplan gemäß § 2204 BGB

über die Erbauseinandersetzung des am (...) in (...)

verstorbenen Erblassers (...)

1. Sachverhalt

Der Erblasser hat mit Testament vom (...) seine beiden Kinder S und T als Erben mit einer Erbquote von jeweils ½ eingesetzt.

Darüber hinaus hat der Erblasser zugunsten seines Sohnes S (...) ein Vorausvermächtnis bezüglich des Wohnhauses (...) angeordnet.

Der Erblasser hat den Unterzeichneten zum Testamentsvollstrecker benannt mit der Bestimmung, den Nachlass abzuwickeln, das Vermächtnis zu erfüllen und im Übrigen die Nachlassauseinandersetzung nach billigem Ermessen zu betreiben. Das Testament ist am (...) vom Nachlassgericht (...) eröffnet worden. Der Testamentsvollstrecker hat mit Erklärung vom (...) sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht angenommen.

Die Erben haben die Erbschaft angenommen und die Gültigkeit und Wirksamkeit des Testaments mit Erklärung vom (...) anerkannt. Im Folgenden soll nun die Auseinandersetzung des Nachlasses vorgenommen werden.

Die Erben wurden zum nachfolgenden Teilungsplan angehört. Sie haben ihm zugestimmt.

2. Feststellung des Nachlasses

Der Nachlass wurde von dem Unterzeichner zu Beginn seines Amtes als Testamentsvollstrecker durch Nachlassverzeichnis vom (...) festgestellt. Auf dieses Nachlassverzeichnis wird Bezug genommen; es ist diesem Teilungsplan in Kopie als Anlage beigefügt.

Nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten ergibt sich folgender für die Auseinandersetzung maßgeblicher Nachlass:

 
(...) (...) EUR
(...) (...) EUR
(...) (...) EUR
Zu verteilender Reinnachlass (...) EUR

3. Ausgleichungspflichten

(Berücksichtigung evtl. Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB)

4. Auseinandersetzungsplan

Unter Berücksichtigung der Erbquoten, des angeordneten Vorausvermächtnisses sowie der ausgleichspflichtigen Vorempfänge ist der Reinnachlass wie folgt zu teilen:

 
Sohn S erhält:
  Anteil am Geldvermögen (...) EUR
  (...) (...) EUR
  Vorausvermächtnis Haus (...) (...) EUR
  Wert gesamt (...) EUR
Tochter T erhält
  Anteil am Geldvermögen (...) EUR
  (...) (...) EUR
  Wert gesamt (...) EUR

5. Vollzug

a) Die beteiligten Erben haben die ihnen zugeteilten Nachlassgegenstände anzunehmen. S ist verpflichtet, bei der Auflassung des Grundbesitzes mitzuwirken.
b) Alle vorliegenden Erwerbe mit Ausnahme desjenigen des Sohnes S sind erbschaftsteuerfrei, da sie innerhalb der Freibetragsgrenzen erfolgen. Zur Begleichung der Erbschaftsteuer des Sohnes S wird aus seinem Guthaben ein Betrag in Höhe von (...) EUR einbehalten.
c)

Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung i.H.v. (...) EUR. Die Vergütung ist von den Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten zu tragen.

Nach Eintragung der Grundstücksübertragung im Grundbuch und der Erledigung der Erbschaftsteuerschulden gibt der Testamentsvollstrecker die Beendigung seines Amtes bekannt und reicht die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses dem Nachlassgericht zu den Akten.

d) Der Teilungsplan wird hiermit für verbindlich erklärt.

(...)

Unterschrift Testamentsvollstrecker

(...)

Datum, Ort

[44] Vgl. hierzu OLG Köln ZEV 1999, 226.
[45] BeckOK BGB/Lange, § 2204 Rn 11.
[46] BeckOK BGB/Lange, § 2204 Rn 9.
[47] Palandt/Weidlich, § 2204 Rn 4.
[48] Palandt/Weidlich, § 2204 Rn 5.
[49] Staudinger/Reimann, § 2204 Rn 54.
[50] Palandt/Weidlich, § 2204 Rn 4.

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