Rz. 15

Da das Vermögen der Ehepartner bei der Vollerbenlösung nach dem Eintritt des ersten Todesfalls zu einer einheitlichen Vermögensmasse "verschmilzt", ist in der Verfügung für den zweiten Todesfall hinsichtlich dieses Gesamtvermögens eine Schlusserbenregelung zu treffen. Den Testierenden stehen hier ebenfalls sämtliche Gestaltungsmittel des Einzeltestaments zur Verfügung.

 

Rz. 16

Da es sich bei der Schlusserbenregelung um die Verfügung des überlebenden Ehegatten handelt, ist bezüglich der Erbeinsetzung darauf zu achten, dass wie beim Einzeltestament eine ausreichende Ersatzerbenregelung getroffen wird,[22] dass die Erbteile der Schlusserben hinreichend bestimmt[23] und dass die Bedachten hinreichend bezeichnet bzw. bestimmbar sind.[24]

 

Rz. 17

Haben Ehepartner Kinder aus anderen Beziehungen (Patchworkfamilie), sollte zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten klargestellt werden, welche Abkömmlinge von dem Begriff "unsere Kinder" erfasst werden.[25]

 

Rz. 18

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass für die Verteilung unter den Schlusserben entsprechende Teilungsanordnungen verfügt oder bspw. ein Teilungsverbot angeordnet wird. Sollten Schlusserben noch minderjährig sein, sollte immer auch an eine Verwaltungsvollstreckung bis zum Erreichen eines bestimmten Alters und an eine Vormundsbestimmung nach § 1777 Abs. 3 BGB gedacht werden.

 

Rz. 19

Muster 19.1: Berliner Testament (Einheitslösung)

 

Muster 19.1: Berliner Testament (Einheitslösung)

Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.

Zu Schlusserben des Längstlebenden von uns bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________ und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________, zu jeweils gleichen Teilen. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer gemeinschaftlichen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten.

[22] Vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1998, 772 für die Anwendbarkeit des § 2069 BGB; BayObLG FamRZ 1991, 234.
[23] Vgl. BayObLG FamRZ 1999, 470.
[24] Vgl. BayObLG FamRZ 1988, 878 für den Fall, dass Ehepartner nur "ihre Kinder" zu Schlusserben bestimmt haben, verbunden mit einer Pflichtteilsklausel.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge