Rz. 9

Voraussetzung für die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft ist immer auch ein Fürsorgebedürfnis für die Vermögensangelegenheiten des Abwesenden. Das alleinige Interesse eines Dritten ist nicht maßgebend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ohne die Anordnung der Dritte vom fiktiven Rechtsschutz gänzlich abgeschnitten werden würde.[8]

 

Rz. 10

Das Fürsorgebedürfnis dürfte fehlen, wenn der Abwesende für seine Vermögensangelegenheiten bereits Vorsorge getroffen hat. Dies ist bei dem Vorhandensein eines Bevollmächtigten, der im Auftrag und in Vollmacht des Abwesenden handelt, der Fall.

 

Rz. 11

Liegen jedoch Gründe vor, nach denen der Abwesende den vorgenannten Auftrag und/oder die Vollmacht entziehen würde, gilt § 1911 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre oder ein Fall erheblicher Interessenkollision vorliegt.

 

Rz. 12

Das Fürsorgebedürfnis entfällt regelmäßig auch dann, wenn der Abwesende die Angelegenheit selbst schriftlich oder telefonisch erledigen könnte.

 

Rz. 13

Eine Abwesenheitspflegschaft für rein persönliche Angelegenheiten kommt nicht in Betracht.[9]

[8] BGH v. 19.1.2011 – XII ZB 326/10, NJW 2011, 1739 (zur Bestellung eines Betreuers).
[9] NK-BGB/Rohde, § 1911 Rn 7.

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