Rz. 1

Als eine Form des privatrechtlichen Dienstvertrages unterliegt der Arbeitsvertrag den allgemeinen Anforderungen an die Wirksamkeit von Willenserklärungen.

I. Vertragsschluss

 

Rz. 2

Die Vertragsparteien müssen sich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages geeinigt haben. Zum notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) zählen nach § 611 Abs. 1 BGB die "versprochenen Dienste" und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung (BAG v. 15.5.2012 – 7 AZR 754/10, juris). Eine Einigung über weitere Inhalte ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll (BAG v. 15.10.2013 – 9 AZR 572/12, juris). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Sofern im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen wird, so ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen (BAG v. 15.5.2013 – 10 AZR 325/12, juris). Bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung wird im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet (BAG v. 21.6.2011 – 9 AZR 238/10, juris). Eine vereinbarte Tätigkeit "in Vollzeit" ist so zu verstehen, dass sich die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der in § 3 S. 1 ArbZG vorgesehenen acht Stunden arbeitstäglich auf 40 Wochenstunden beläuft (BAG v. 25.3.2015 – 5 AZR 602/13, juris). Ein Arbeitsvertrag kann auch durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten zustande kommen (Realofferte und konkludente Annahme), wenn die Parteien über einen längeren Zeitraum einvernehmlich Arbeitsleistung und Vergütung ausgetauscht haben (BAG v. 12.7.2016 – 9 AZR 51/15, juris Rn 19; LAG SH v. 7.8.2018 – 1 Sa 23/18).

II. Geschäftsfähigkeit

 

Rz. 3

Es gelten die §§ 104 ff. BGB über die Geschäftsfähigkeit. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages durch einen Geschäftsunfähigen ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Statt seiner können wirksam nur seine gesetzlichen Vertreter einen Arbeitsvertrag für ihn schließen. Die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages, den ein beschränkt Geschäftsfähiger geschlossen hat, setzt die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voraus, § 107 BGB. Fehlt sie bei Vertragsabschluss, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter ab, § 108 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 4

Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, bedarf seine eigene Willenserklärung der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, wenn er für den vertretenen Mündel einen "Lehrvertrag" für eine längere Zeit als ein Jahr oder einen Arbeitsvertrag schließen will, der diesen "zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet" (§ 1822 Nr. 6, 7 BGB). Erfasst werden von § 1822 Nr. 6 BGB damit die meisten Ausbildungsverträge nach dem BBiG, weil sie i.d.R. länger als ein Jahr dauern und nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit auch vom Auszubildenden nur nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 BBiG gekündigt werden können.

 

Rz. 5

Unter § 1822 Nr. 7 BGB fallen Verträge, die entweder auf längere Zeit als ein Jahr befristet sind, ohne eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vorzusehen, oder die auf unbestimmte Zeit geschlossen, aber für den Arbeitnehmer länger als ein Jahr lang nicht ordentlich kündbar sind. Gem. § 1829 BGB hängt die Wirksamkeit eines ohne vorherige Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes geschlossenen Vertrages von der nachträglichen Genehmigung ab. Versagt es schließlich die Genehmigung, ist der Vertrag nichtig. Ob er zumindest für den genehmigungsfrei eingehbaren Jahreszeitraum gilt, richtet sich nach § 139 BGB (BGH v. 7.2.1962 – VIII ZR 161/61, BB 1962, 389 = NJW 1962, 734).

 

Rz. 6

Ist das Jugendamt Amtsvormund des Minderjährigen, so bedürfen die von ersterem abgeschlossenen Verträge keiner gerichtlichen Genehmigung (§ 56 Abs. 2 S. 2 SGB VIII).

 

Rz. 7

Minderjährige können von ihrem gesetzlichen Vertreter gem. § 113 Abs. 1 BGB ermächtigt werden, "in Dienst oder in Arbeit zu treten". In diesem Fall sind sie "für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen".

 

Rz. 8

Der gesetzliche Vertreter kann die erteilte Genehmigung gem. § 113 Abs. 2 BGB jederzeit zurücknehmen oder einschränken. Die Zurücknahme und die Einschränkung sind ggü. dem Minderjährigen zu erklären (BAG v. 19.7.1974 – 5 AZR 517/73, DB 1974, 2062; Grüneberg/Ellenberger, § 113 Rn 1), sie wirken ex nunc, sodass vorherige Rechtsgeschäfte des Minderjährigen wirksam bleiben (BAG v. 8.6.1999 – 3 AZR 71/98, NZA 2000, 34 = BB 2000, 567).

 

Rz. 9

Für den Umfang der erteilten Ermächtigung wird der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig. Von der generellen Genehmigung werden dabei nur die verkehrsüblichen und die nicht außergewöhnlichen Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Begründung und/oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses erfasst (zu Einzelheiten vgl. Brill, BB 1...

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