Rz. 41
Einen weiteren Rechtfertigungsgrund bietet Art. 6 Abs. 1b DSGVO, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Erfüllung des Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erfolgt.[29] Dieser Rechtfertigungsgrund kommt mithin insbesondere dann in Betracht, wenn es um das Auslesen aus dem Fahrzeug eines Versicherungsnehmers als Vertragspartei geht. Der Rechtfertigungsgrund gerät aber schon dann an seine Grenzen, wenn die betroffene Person nicht zugleich Vertragspartner oder mitversicherte Personen im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist. Diesbezüglich wird kontrovers erörtert, ob und inwieweit dieser Rechtfertigungsgrund auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Dritter erfassen kann, die nicht von dieser Vertragsbeziehung erfasst sind.[30]
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