Rz. 7

Bei der Unterbeteiligungsgesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft, deren rechtliche Beurteilung grundsätzlich den §§ 705 ff. BGB folgt.[11] Aus diesem Grund ist es dem Wesen der Unterbeteiligungsgesellschaft immanent, dass sie über kein Gesamthandsvermögen verfügt und nicht rechtsfähig ist.[12] Da die Unterbeteiligungsgesellschaft in ihrer Erscheinungsform aber auch der stillen Gesellschaft i.S.d. § 230 HGB ähnelt, sind nach mittlerweile ganz h.M. ergänzend die Vorschriften der §§ 230236 HGB analog anzuwenden.[13]

 

Rz. 8

Durch die Einräumung einer Unterbeteiligung entsteht nur zwischen dem Unter- und dem Hauptbeteiligten ein Rechtsverhältnis; es gibt keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Unterbeteiligten und den Mitgesellschaftern des Hauptbeteiligten bzw. der Hauptgesellschaft selbst.[14] Inhaber des Gesellschafts- oder Geschäftsanteils, an dem die Unterbeteiligung begründet wird, bleibt stets der Hauptbeteiligte, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung des Unterbeteiligungsverhältnisses im Einzelfall; d.h. ihm allein stehen die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten zu.[15]

 

Rz. 9

Jedoch hat der Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft maßgeblichen Einfluss auf das Rechte- und Pflichtengefüge innerhalb der Unterbeteiligungsgesellschaft, bildet er doch die Grundlage für die Unterbeteiligungsgesellschaft. Oft wird in diesem Zusammenhang auch vom sog. Vorrang der Hauptgesellschaft gesprochen; gemeint ist damit nicht die Rangordnung zwischen den beiden Vertragsverhältnissen, sondern lediglich, dass die Beteiligung des Hauptbeteiligten an der Hauptgesellschaft u.U. Auswirkungen auf die Unterbeteiligungsgesellschaft haben kann.[16] So kann sich z.B. aus dem Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft bzw. dem Grundsatz der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (§ 242 BGB) ergeben, dass schon die Einräumung einer Unterbeteiligung im Einzelfall als sittenwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist oder der Hauptbeteiligte nur bestimmte gesellschaftsrechtlich veranlasste Informationen an den Unterbeteiligten weitergeben darf. Eine trotzdem eingeräumte Unterbeteiligung oder pflichtwidrig weitergegebene Informationen führen zwar nicht automatisch zu einem unwirksamen Unterbeteiligungsvertrag, machen den Hauptbeteiligten aber ggf. schadensersatzpflichtig oder führen zu seinem Ausschluss aus der Hauptgesellschaft. Letzteres entzieht dem Unterbeteiligungsvertrag die Grundlage und führt damit zur Beendigung der Unterbeteiligung.[17]

[11] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.1; Hau/Poseck, in: Beck’scher Online Kommentar BGB, § 705 Rn 188; Müko-BGB/Schäfer, Vor § 705 Rn 97 und § 705 Rn 294.
[12] Vgl. Gayk, in: MünchHdB-GesR, Bd. 1, § 30 Rn 2; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.1.
[13] Vgl. BGHZ 50, 316, 320 = NJW 1968, 2003; Schöne, in: Beck’scher Online Kommentar BGB, § 705 Rn 188; Müko-BGB/Schäfer, Vor § 705 Rn 97 und § 705 Rn 294.
[14] Vgl. Schöne, in: Beck’scher Online Kommentar BGB, § 705 Rn 189; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.1.
[15] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.1.
[16] Vgl. Schöne, in: Beck’scher Online Kommentar BGB, § 705 Rn 189; MüKo-BGB/Schäfer, Vor § 705 Rn 100.
[17] Vgl. Schöne, in: Beck’scher Online Kommentar BGB, § 705 Rn 189; MüKo-BGB/Schäfer, Vor § 705 Rn 100; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.27.

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