Rz. 240

Der Versicherungsnehmer hat jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bei allen größeren Schäden sowie bei solchen, deren Umfang und Höhe zweifelhaft ist, hat er den nächstzuständigen Havariekommissar zu benachrichtigen und dessen Weisungen zu befolgen. Diebstahl und Raub sind i.S.d. StGB zu verstehen. Ein Unfall liegt bei Eintritt eines plötzlich unmittelbar von außen einwirkenden Ereignisses vor. Dazu zählen auch chemische, elektrische oder sonstige physische Einwirkungen.[237] Bei der Beurteilung des Schadens ist der Schaden am Verkehrsmittel oder ein Personenschaden irrelevant. Sie sind Gegenstand der Kasko-, Kfz-Haftpflicht- oder der Unfallversicherung. Maßgeblich ist der ermittelte oder geschätzte Schaden der Ladung. Der zuständige Havariekommissar ist hinzuzuziehen. Durch seine Beauftragung wird kein Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, durch den der Spediteur kostenpflichtig wird. Der Havariekommissar hat die Stellung eines einseitig vom Versicherer zu Schadenfeststellungen Beauftragten oder Bevollmächtigten.[238]

[237] Vgl. Lorenz, VersR 1981, 1001 für Binnenschiffe.
[238] So OLG Hamburg VersR 1992, 869.

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