Rz. 188

Erreicht das Gut durch einen Fehler des Spediteurs oder sonst durch einen Zustellungsfehler einen anderen als den vertraglichen Empfänger, liegt eine Fehlleitung gemäß Ziff. 4.4 DTV-VHV 2003/2011 vor. Die aufgewendeten Mehrkosten werden nur ersetzt, wenn sie zur Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren. Das ist stets der Fall, wenn eine Haftung für Verspätungsschäden droht. Keine Fehlleitung liegt in der Zustellung an den vertraglichen Empfänger unter Benutzung eines vertragswidrigen Transportmittels. Wird das Gut dem berechtigten Empfänger ausgeliefert, ohne die Nachnahme (§ 422 HGB) zu erheben, stellt auch das keine Fehlleitung dar.

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