Rz. 236

Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, dem Versicherer jede notwendige Auskunft zu besorgen und etwaige Weisungen zu befolgen. Ziff. 7.2.2 DTV-VHV 2003/2011 weicht insoweit vom Wortlaut des § 82 VVG ab, als es dort nicht "nach" Eintritt, sondern "bei" Eintritt des Versicherungsfalls heißt. Dieser Unterschied ist deshalb bedeutsam, weil bislang in der Rechtsprechung nicht eindeutig entschieden ist, wann der Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung eingetreten ist.[234] Für die Sachversicherung gilt gemäß § 90 VVG, dass eine Rettungspflicht nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalls besteht, sondern bereits dann, wenn ohne Rettungsmaßnahme ein Schaden unvermeidlich wäre, er also unmittelbar bevorsteht oder droht (so jetzt § 90 VVG). Ziff. 7.2.2 DTV-VHV 2003/2011 dagegen bestimmt eindeutig, dass die Rettungsobliegenheit nicht bereits bei einem unmittelbar drohenden Versicherungsfall beginnt, sondern erst mit seinem Eintritt.[235]

[234] Vgl. BGH NJW 1991, 1609.
[235] Römer/Langheid, § 82 Rn 8.

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