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Die Schwierigkeiten einer internationalen Testamentsvollstreckung müssen zunächst ganz klar in dem hohen Aufwand für eine rechtssichere Gestaltung gesehen werden. Darüber hinaus müssen die gefundenen Konstruktionen auch deutlich intensiver einer laufenden Überprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht nur für Nachlässe, die einer starken Umstrukturierung auf der Vermögensseite unterliegen. Zu der laufenden Überwachung auf Änderungen im deutschen Erbrecht und dem deutschen Steuerrecht gesellt sich die ebenso sorgfältige Beobachtung der ausländischen Rechtsordnung.

Betrachtet man die Testamentsvollstreckung als Fortsetzung des Willens des Erblassers, den sich dieser zu Lebzeiten gebildet hat, dann dürfte es Probleme mit einer Testamentsvollstreckung an Auslandsvermögen, insbesondere ausländischen Grundbesitz und Gesellschaftsbeteiligungen, nicht geben. Im Rahmen des vorangegangenen Estate Planning wären diese Problemfälle aufgedeckt und sachgerecht gelöst worden. Durch lebzeitige Verfügungen lassen sich die Probleme eines Nachlasses mit Auslandsvermögen regelmäßig deutlich besser und auch kostengünstiger regeln als durch letztwillige Verfügungen. Lässt sich hierfür eine Bereitschaft des Erblassers nicht finden, empfiehlt sich das Ausweichen auf eine internationale Nachlassvollmacht.[12]

[12] Siehe Muster der Kommission für europäische Angelegenheiten der internationalen Union des lateinischen Notariats; Bonefeld, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 43 Rn 7.

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