Rz. 67
Schadenersatz, den ein Gewerbetreibender wegen unfallbedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhält, gehört nicht zum Gewerbeertrag nach § 7 GewStG und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.[59] Diese Steuerersparnis kommt im Wege des Vorteilsausgleiches dem Ersatzpflichtigen zugute.[60]
Rz. 68
Die Entschädigung kann allerdings nach § 24 Nr. 1 EStG einkommensteuerpflichtig (als Einkünfte aus Gewerbebetrieb) sein.[61]
Rz. 69
Rentenzahlungen, die ein Gewerbetreibender als Ausgleich für den durch einen Unfall verminderten gewerblichen Gewinn erhält, stellen gewerbliche Einkünfte dar und unterliegen der Gewerbesteuer.[62]
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