Rz. 74

Schiedssprüche (§ 1054 ZPO), gemäß § 1055 ZPO Urteilen gleichgestellt, und Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut, die aufgrund eines Vergleichs erlassen worden sind (§ 1053 ZPO), können nach § 323 ZPO abgeändert werden.[104]

[104] Zöller/Vollkommer, § 323 Rn 6, 7; BeckOK ZPO/Gruber, § 323 Rn 4; Musielak/Voit/Borth, § 323 Rn 5.

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