Rz. 74
Schiedssprüche (§ 1054 ZPO), gemäß § 1055 ZPO Urteilen gleichgestellt, und Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut, die aufgrund eines Vergleichs erlassen worden sind (§ 1053 ZPO), können nach § 323 ZPO abgeändert werden.[104]
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