Rz. 34

Die Anordnung der Schiedsklausel im Testament bedarf grundsätzlich nur der Form der letztwilligen Verfügung. Im Rahmen von Erbverträgen kann nach § 1029 Abs. 2 ZPO eine Schiedsklausel in den Vertragstext mit aufgenommen werden.

Will der Erblasser auf eine bestimmte Schiedsordnung Bezug nehmen und sie damit zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen, so ist es nicht erforderlich, diese Schiedsordnung notariell zu beurkunden, um die Form zu wahren. Vielmehr ist eine Bezugnahme auf eine bereits bestehende und formwirksame Schiedsordnung ausreichend. Formbedürftig ist nur die Anordnung selbst.[67]

 

Rz. 35

Im Übrigen ist die Schiedsklausel bzw. Schiedsbestimmung, auf die die Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens Anwendung finden, von einer rein schiedsgutachterlichen Tätigkeit nach §§ 315 ff. BGB, bei der etwa bestimmte Bewertungsgrundlagen festgelegt werden, abzugrenzen. In der Verfügung sollte eindeutig klargestellt werden, ob ein Schiedsrichter nur hinsichtlich einzelner Bewertungsfragen entscheiden soll, dann handelt es sich um eine reine Schiedsgutachterbestimmung, oder ob für die gesamten Streitigkeiten der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen sein soll und diese dem Verfahren über die Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt sind.

[67] BayObLGZ 1999, 266; Zöller/Geimer, § 1031 Rn 15; Saenger, § 1031 ZPO Rn 17.2.

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