Rz. 41

Die Frage der Wirksamkeit einer Schiedsklausel kann gem. § 256 Abs. 1 ZPO in einem Feststellungsprozess geklärt werden. Der Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anordnung des Schiedsgerichts steht nicht entgegen, dass die Beklagtenseite gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es werde Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsklausel ist. Diese Rechtsfolge des § 1032 Abs. 1 ZPO tritt dann nicht ein, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Daraus folgt, dass über die Gültigkeit, die Wirksamkeit und die Durchführbarkeit der Schiedsklausel eine Sachentscheidung durch ein staatliches Gericht getroffen werden kann.

Ein Feststellungsantrag ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Kläger keinen Antrag auf Unzulässigkeitserklärung des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO vor dem Oberlandesgericht gestellt hat. Beide Verfahren – sowohl das nach § 1032 Abs. 2 ZPO als auch die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO – sind grundsätzlich zulässig.[68] Ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt werden.

Handelt es sich um Feststellungsklagen gegenüber einem noch lebenden Erblasser, sind diese regelmäßig unzulässig, da ein Feststellungsinteresse fehlt. Anders ist dies nur bei Erbverträgen.[69]

[68] OLG Frankfurt ErbR 2013, 252 = ZErb 2013, 267 = ZEV 2012, 665.
[69] Zöller/Greger, § 256 Rn 11 m.w.N.

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