Rz. 28

Richtet sich das Erbstatut nach deutschem Recht, so ist für die Frage, inwieweit Streitigkeiten einem vom Erblasser eingesetzten Schiedsgericht unterworfen sind, in jedem Falle deutsches Recht maßgebend. Findet jedoch ein ausländisches Erbstatut Anwendung, ist es umstritten, ob sich die Befugnis zur Einsetzung eines Schiedsgerichts nach deutschem Recht richtet, sofern das Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland hat.

Nach einer Ansicht findet deutsches Recht für die Befugnis zur Einsetzung eines Schiedsgerichts Anwendung.[58] Dies wird damit begründet, dass für prozessrechtliche Fragen die lex fori gelte, d.h. das Verfahrensrecht am Gerichtssitz. Hierzu zähle auch § 1051 ZPO.

Nach a.A. seien jedoch die Art. 22, 25 EuErbVO für die Rechtswahl zwingendes Recht. Eine Ermächtigung zur Entscheidung nach Billigkeit i.S.d. § 1051 Abs. 3 ZPO sei nur insoweit möglich, als diese Entscheidung die zwingenden Normen des nach der EuErbVO maßgeblichen anwendbaren ausländischen Rechts berücksichtige.[59]

[58] Zöller/Geimer, § 1066 Rn 19; Geimer, Anm. zu BGH v. 16.3.2017, ZEV 2017, 416.
[59] Bandel, MittBayNot 2017, 1; Mankowski, ZEV 2014, 399; BGH ZEV 2017, 416.

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