Rz. 27

Werden bei Schenkungs-, Ausstattungs- und Übergabeverträgen Schiedsvereinbarungen für alle aus dem Vertragsverhältnis und seiner evtl. Rückabwicklung entstehenden Streitigkeiten getroffen, so unterliegen die Vertragsparteien nicht nur zu Lebzeiten des Schenkers der Schiedsabrede, sondern nach seinem Tod auch seine Erben, weil auf sie als Gesamtrechtsnachfolger auch alle Rechte und Pflichten aus der Schiedsabrede übergegangen sind.[56]

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter ist auch der Dritte an eine Schiedsvereinbarung gebunden, wenn diese getroffen wurde, bevor für ihn ein unwiderrufliches Recht entstanden ist.[57]

[56] BayObLGZ 1999, 58.
[57] Schwab/Walter, Kap. 7 Rn 30; Grziwotz, Erfolgreiche Verhandlungsführung und Konfliktmanagement durch Notare, 2001, Rn 418.

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