Rz. 253
Kein Fall der Umgehung im eigentlichen Sinn besteht im Fall der Simulation. Hierunter fasst man die Fälle, in denen nur scheinbar ein Anknüpfungsmoment erfüllt wird.[220] Diese Fälle sind offenbar in Erwägungsgrund 52 S. 2 der EUErbVO gemeint, wenn dort von einem "betrügerisch geschaffenen grenzüberschreitenden Element" die Rede ist. Hier gilt es lediglich, den Sachverhalt richtig und vollständig zu ermitteln.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen