Rz. 253

Kein Fall der Umgehung im eigentlichen Sinn besteht im Fall der Simulation. Hierunter fasst man die Fälle, in denen nur scheinbar ein Anknüpfungsmoment erfüllt wird.[220] Diese Fälle sind offenbar in Erwägungsgrund 52 S. 2 der EUErbVO gemeint, wenn dort von einem "betrügerisch geschaffenen grenzüberschreitenden Element" die Rede ist. Hier gilt es lediglich, den Sachverhalt richtig und vollständig zu ermitteln.

[220] Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, § 14 VII 1, S. 491 f.

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