Rz. 27

Die Regelung folgender Punkte ist sicherzustellen:

Zusicherung der Freiheit von Rechten Dritter in Abteilung II und III des Grundbuches (ggf. Zusicherung der Freiheit von nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Belastungen, Baulasten. Der Notar sieht das Baulastenverzeichnis üblicherweise nicht ein.)
Zusicherung der Freiheit von unerledigten behördlichen Auflagen und Beanstandungen
Freiheit von nicht ausdrücklich aufgenommenen Miet- und Pachtrechten
Zusicherung der Freiheit von Beschränkungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz
Ausschluss der Haftung für dem Verkäufer nicht bekannte und nicht aus dem Grundbuch ersichtliche altrechtliche Dienstbarkeiten

Verletzt ein Verkäufer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch, dass er den Käufer über einen Umstand, der einen Rechtsmangel darstellt (Verschweigen einer bestehenden Verlängerungsoption eines Mieters), nicht ordnungsgemäß unterrichtet, so steht dem Käufer neben seinen Nacherfüllungsansprüchen ein Schadensersatzanspruch wegen Verschulden bei Vertragsschluss (cic, § 311 BGB) zu. Der Anspruch kann ausnahmsweise auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet sein, oder der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre es ihm gelungen, den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage zu einem günstigeren Preis abzuschließen.[26]

[26] BGH DNotI-Report 2001, 118; BGHZ 168, 35.

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