Rz. 18

Der Verkäufer sowie jeder Veräußerer hat gegenüber den Nachlassgläubigern gem. § 2384 BGB die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Verkaufs und des dinglichen Vollzugs an das Nachlassgericht.[20] Die Verpflichtung besteht auch bei Veräußerung eines Erbteils. Wird die Anzeige schuldhaft unterlassen, ist der Verkäufer gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig (§§ 280 ff. BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2384 BGB),[21] wenn nicht der Käufer den Verkauf angezeigt hat, § 2384 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Vertragsaufhebung ist analog § 2384 BGB ebenfalls anzuzeigen. Sie muss vom Käufer angezeigt werden, da er für die Aufhebung "Verkäufer" ist.[22]

[20] Grüneberg/Weidlich, § 2384 BGB Rn 1.
[21] Staudinger/Olshausen, § 2384 BGB Rn 3.
[22] Burandt/Rojahn/Gierl, § 2384 BGB Rn 5.

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