Rz. 174

Wurde die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht zugelassen, bedeutet dies noch nicht in jedem Fall, dass sie auch tatsächlich statthaft ist. Der BGH[115] hat insoweit mehrfach entschieden, dass die Rechtsbeschwerde auch dann als unstatthaft und damit im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde rechtsirrig zugelassen hat.

 

Rz. 175

Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:

Wird die vom Ausgangsgericht verweigerte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Beschwerdegericht bewilligt, ist dieser Beschluss unanfechtbar und die dagegen gerichtete – zugelassene – Rechtsbeschwerde unzulässig;[116]
in Kostenansatzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG auch dann nicht möglich, wenn sie zugelassen wurde;[117]
wird die ursprünglich vom Ausgangsgericht ganz oder teilweise versagte Prozesskostenhilfe vom Beschwerdegericht bewilligt, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners auch – soweit sie zugelassen wurde – nach § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ZPO unzulässig;[118]
eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren nach § 36 ZPO kommt nicht in Betracht, da das Oberlandesgericht hier als übergeordnetes Gericht und nicht im ersten Rechtszug entscheidet.[119]
 

Rz. 176

 

Hinweis

Will der Rechtsanwalt Kostennachteile für seinen Mandanten und damit auch einen Haftungsfall für sich selbst vermeiden, wird er schon vor der Abgabe der Sache an einen der beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte selbstständig zu prüfen haben, ob die Rechtsbeschwerde nicht trotz ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht wegen der Unanfechtbarkeit der Entscheidung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Fehler des Beschwerdegerichts bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde gehen sonst – auch hier – zu Lasten des Mandanten.

[115] BGH NJW 2002, 3554; NJW 2003, 211; NJW 2003, 70.
[118] BGH Jur Büro 2008, 40; BGH NJW 2002, 3554.

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