Rz. 164

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn:

eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer Vielzahl von Fällen denkbar ist,[107]

die Entscheidung der Rechtsfrage im Einzelfall die Rechtsentwicklung fördert,

 

Hinweis

Insoweit ist es nicht ausreichend, dass allein die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts dargetan wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt.[108]

die Rechtsfrage bereits obergerichtlich entschieden ist, ohne dass die Instanzgerichte dem folgen wollen, oder wenn im Schrifttum ernst zu nehmende Bedenken hiergegen geltend gemacht werden.
 

Rz. 165

Keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Frage, in welchen Fällen die Rechtsbeschwerde statthaft ist.[109]

 

Rz. 166

Gegen eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht.[110]

 

Rz. 167

 

Hinweis

Der Einzelrichter ist nach Ansicht des BGH[111] gehindert, eine Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, da er in diesem Fall die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer hätte übertragen müssen.

Hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde gleichwohl zugelassen, ist diese Zulassung an sich wirksam. Jedoch ist der BGH von Amts wegen gehalten, die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen, da ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vorliegt.

 

Rz. 168

 

Tipp

Aus diesem Grunde sollte jeweils mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde auch der Antrag auf Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf die Kammer bzw. den Senat gestellt werden. Dabei sollte unter Darstellung der uneinheitlichen Rechtsprechung die grundsätzliche Bedeutung der Sache begründet werden.

[110] BGH NJW-RR 2009, 425 = MDR 2009, 39 = BGHReport 2009, 128.
[111] BGH MDR 2003, 588.; BGH WuM 2008, 159.

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