Rz. 233

Wie in der ZPO ist auch im Geltungsbereich des FamFG die Rechtsbeschwerde eröffnet, § 70 FamFG.

Das FamFG kennt die Zulassung der Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes in den Fällen des § 70 Abs. 3 FamFG in bestimmten Betreuungssachen, in Unterbringungssachen und in Freiheitsentziehungsverfahren, d.h. in Verfahren mit besonders einschneidenden Rechtsfolgen.

 

Rz. 234

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG in den dort genannten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Rz. 235

Im Übrigen muss die Rechtsbeschwerde stets unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen werden, um statthaft zu sein.

 

Rz. 236

Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls befristet. Es ist nach § 71 FamFG eine Monatsfrist, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Beschwerdeentscheidung zu beachten.

 

Rz. 237

Da die Rechtsbeschwerde nur durch einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, § 10 Abs. 4 FamFG, muss der vorherige Bevollmächtigte eine rechtzeitige Klärung mit dem Mandanten herbeiführen, ob Rechtsbeschwerde eingelegt werden soll. Nur so ist gewährleistet, dass die Rechtsbeschwerde fristgerecht eingelegt und begründet werden kann.

 

Rz. 238

Die Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde können § 71 FamFG entnommen werden. Dabei kann die Rechtsbeschwerde nach § 72 FamFG allein darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung materiellen oder formellen Rechts beruht. Neuer Tatsachenvortrag ist mithin mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr möglich.

 

Rz. 239

Um eine schnelle Rechtsklärung zu ermöglichen, wenn das tatsächliche Geschehen nicht in Streit steht, eröffnet § 75 FamFG die Möglichkeit einer Sprungrechtsbeschwerde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge