Rz. 45

Nach § 569 Abs. 2 ZPO wird die sofortige Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift, d.h. zunächst schriftlich,[36] eingereicht. Eine telefonische Rechtsmitteleinlegung ist nicht möglich.[37] Die Beschwerdeschrift muss zumindest enthalten:

den Beschwerdeführer,
die angefochtene Entscheidung und
die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird.
 

Rz. 46

Dabei muss die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, nicht zwingend ausdrücklich erfolgen.[38] Es ist ausreichend, dass sich aus den Ausführungen insgesamt ergibt, dass die genannte Entscheidung angegriffen und im Ziel geändert werden soll.

 

Rz. 47

 

Hinweis

Soweit der Mandant die Entscheidung nur teilweise anfechten will, sollte dies vom Bevollmächtigten sowohl im Beschwerdeantrag als auch in einer Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebracht werden. Anderenfalls drohen dem Mandanten Nachteile bei einer Kostenentscheidung zu seinen Lasten, wenn das erkennende Gericht über die angefochtene Entscheidung als Ganzes entscheidet und sich entsprechend der Streitwert berechnet. Es muss allerdings bei Kostensachen beachtet werden, dass die Entscheidung zumindest in einem Umfang angefochten wird, der den Beschwerdewert von 200,01 EUR nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht.

 

Rz. 48

Die Beschwerdeschrift kann dabei auch als Telefax oder mit den Mitteln der elektronischen Kommunikation wie auch im ordentlichen Erkenntnisverfahren erhoben werden.

 

Rz. 49

Nach § 571 Abs. 1 ZPO soll die Beschwerde auch begründet werden. Eine fehlende Begründung führt allerdings nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

Rz. 50

 

Hinweis

Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Beschwerde ohne Weiteres mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragen habe und solche auch von Amts wegen nicht zu erkennen seien. Insoweit sollte immer eine Begründung vorgelegt, zumindest aber angekündigt werden, so dass das Beschwerdegericht im Sinne einer Fehlerkontrolle und Fehlerkorrektur die Entscheidung des Ausgangsgerichts überprüfen kann.

 

Rz. 51

Ausnahmsweise kann die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war und die Beschwerde durch oder für eine Partei eingelegt werden soll.

 

Rz. 52

Nach § 129a ZPO ist dabei die Erklärung zu Protokoll eines jeden Amtsgerichts möglich, wobei beachtet werden muss, dass die Einlegung erst dann als bewirkt gilt, wenn die protokollierte Erklärung bei dem tatsächlich zuständigen Gericht eingegangen ist, § 129a Abs. 2 S. 2 ZPO. Es droht der Ablauf der Beschwerdefrist.

 

Rz. 53

 

Hinweis

Die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle wird zwar für den Rechtsanwalt nicht in Betracht kommen, er hat seinen Mandanten hierüber aber eventuell zu belehren, soweit er nur mit der Beratung des Mandanten beauftragt ist.

 

Rz. 54

In gleicher Weise kann die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder sie von einem Zeugen, einem Sachverständigen oder einem zur Vorlage von Urkunden oder Augenscheinsobjekten nach den §§ 142, 144 ZPO verpflichteten Dritten erhoben werden soll, § 569 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO.

 

Rz. 55

Kann die sofortige Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden, führt dies nach § 78 Abs. 3 ZPO dazu, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und – in den Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG auch vor dem Oberlandesgericht – ohne einen dort zugelassenen Rechtsanwalt durchgeführt werden kann. In allen Fällen bedarf es dann also keiner anwaltlichen Vertretung, wenngleich diese möglich ist.

[36] Grundmuster von sofortigen Beschwerden unter Rdn 255 ff.
[37] BGH NJW-RR 2009, 852 = Rpfleger 2009, 395.
[38] BGH NJW 1992, 243.

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