Rz. 27

Gem. § 51 Abs. 5 BRAO ist die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 % der Mindestversicherungssumme zulässig. Bei einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. EUR würde sich also ein Selbstbehalt von 25.000,00 EUR ergeben.[44] Eine einschränkende Auslegung dieser Gesetzesanwendung nimmt Diller vor. Er hält es nicht für zulässig, die Mindesthaftpflichtversicherung des einzelnen Anwalts auszuhebeln. Der Selbstbehalt innerhalb einer Haftungssumme bis 250.000,00 EUR müsse bei 2.500,00 EUR gedeckelt werden; erst darüber hinaus seien dann Selbstbehalte bis 25.000,00 EUR möglich.[45]

Es stellt sich die Frage, wessen Schutz die Begrenzung des Selbstbehalts in § 51 Abs. 5 BRAO überhaupt dienen soll. Über § 8 Abs. 4 PartG gilt u.a. § 114 VVG analog; dessen Abs. 2 Satz 2 regelt, dass einem geschädigten Dritten ggü. der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers ohnehin nicht entgegengehalten werden kann. Diese Bestimmung ist erst mit der VVG-Reform, also nach Inkrafttreten des § 51 BRAO, ins Gesetz aufgenommen worden. Damit wäre also nun schon durch das VVG dem Verbraucherschutz ausreichend Rechnung getragen. Da weder die PartGmbB noch die GmbH, für die das Selbstbehaltsproblem gleichermaßen gilt, kaum vor der Vereinbarung existenzbedrohender Selbstbehalte geschützt werden muss, sollte die Vereinbarung eines Selbstbehalts von 25.000,00 EUR problemlos möglich sein.

[44] Riechert, § 1 Rn 375.
[45] Diller, BBR-PartGmbB Rn 11.

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