Rz. 16

Ist durch Gesetz für eine Erklärung die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden, § 129 Abs. 1 S. 1 BGB. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB ist bei Schriftformerfordernis (nur) das bloße Handzeichen notariell zu beglaubigen. Der Notar soll Unterschriften oder Handzeichen nur beglaubigen, wenn diese in seiner Gegenwart vollzogen wurden. Die notarielle Beglaubigung ist folglich nur ein Zeugnis darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§§ 39, 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.

Die Beglaubigung bezieht sich somit nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht dagegen auf den Urkundeninhalt. Vor diesem Hintergrund könnte man annehmen, dass die Bank eine "nur" notariell beglaubigte Vollmacht nicht per se anerkennen muss, da sich die Beglaubigung gerade nicht auf den Urkundeninhalt bezieht.

 

Rz. 17

Dem wird man allerdings entgegenhalten müssen, dass gem. § 440 Abs. 2 ZPO im Falle einer notariell beglaubigten Unterschrift die Vermutung gilt, dass auch der über der Unterschrift stehende Text von demjenigen herrührt, dessen Unterschrift beglaubigt worden ist. Der Vertrauensschutz nach § 172 BGB wird also nicht dadurch geschmälert, dass "nur" eine notariell beglaubigte Vollmacht vorgelegt wird.[23] In der Regel ist somit auch bei notariell beglaubigten Vollmachten eine Anerkennungspflicht der Bank anzunehmen.

[23] Vgl. auch hier BGH, Urt. v. 18.9.2001 – XI ZR 321/00, Rn 24, NJW 2001, 3774: Gegenstand dieser Entscheidung war ebenfalls eine notariell beglaubigte Vollmacht.

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