aa) Kindesunterhalt

 

Rz. 15

Es ist auch bei neKV zu berücksichtigen, dass er einem Kind, dem K2, unterhaltspflichtig ist. Das für die Haftungsverteilung maßgebende bereinigte Nettoeinkommen des neKV ist ebenfalls vorab um den Kindesunterhalt für K2 zu kürzen.

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der neKV hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) zur Anwendung. Es sind zwei Unterhaltsberechtigte (K2 und F/neKV) vorhanden. Eine Höher- oder Herabstufung ist deshalb nicht geboten, da die DT von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.

Kind K2 ist 1 Jahr alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 436 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist voll bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 326,50 EUR (436 – 109,50 EUR).

Der eben bestimmte Kindesunterhalt (Zahlbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des neKV abzuziehen.

2.500 (Einkommen neKV) – 326,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 2.173,50 EUR

Diese 2.173,50 EUR fließen in die Berechnung zur Haftungsverteilung zwischen M und neKV ein.

bb) Weitere Unterhaltspflichten

 

Rz. 16

Im Fallbeispiel hat neKV keine weiteren Unterhaltspflichten (vgl. hierzu die Hinweise am Ende des Fallbeispiels).

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