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Ob die erektile Dysfunktion als Krankheit angesehen werden kann und damit auch die Frage, ob ein Stärkungsmittel – etwa Viagra – erstattungsfähig ist, ist streitig.[191] Das LG Köln[192] sieht in dieser Erscheinung keine Krankheit. Nicht jedes im Alter eintretende Nachlassen der Körperfunktionen sei eine Krankheit. Zudem kann diese Erscheinung von unterschiedlichen Faktoren abhängig sein.

Anderer Auffassung sind das OLG München[193] sowie das OLG Karlsruhe.[194] Eine Erkrankung lag nach Auffassung des OLG Karlsruhe vor, da die fehlende Erektionsfähigkeit aufgrund einer Nervenschädigung im Unterbauch nach einer Darmoperation aufgetreten war. Es handelt sich bei Viagra auch nicht um ein Stärkungsmittel, welches zumeist bedingungsgemäß ausgeschlossen ist.

[191] LG München v. 5.7.1999 – 30 O 8962/99, VersR 1999, 1402 = r+s 1999, 427; AG Dortmund v. 12.1.2001 – 128 C 12261/00, NVersZ 2001, 557 – stellt darauf ab, ob die Familienplanung abgeschlossen ist, dann keine Krankheit.
[192] LG Köln v. 20.8.2003 – 23 S 57/02, VersR 2003, 1434.
[193] OLG München 8.8.2000 – 25 U 4628/99, VersR 2001, 577 für den Fall einer Diabetes-Erkrankung.

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