Rz. 754
Für die Krankentagegeldversicherung bemerkenswert ist § 5 Abs. 1 c MB/KT, wonach der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist bei Krankheiten oder Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind.
Definition
Unter Bewusstseinsstörung wird die Störung der Wahrnehmung oder der bewussten Steuerungshandlung einer Person verstanden; es muss eine Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit vorliegen, die so stark ist, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich befindet, nicht mehr gewachsen ist. Hierin muss die Ursache für die Krankheit oder den Unfall zu sehen sein.[509]
Rz. 755
Zur Annahme einer Bewusstseinsstörung wird die Regelvermutung der Unfallversicherung, wonach in allen Fällen alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit eine Bewusstseinsstörung vorliegt, auch in der Krankenversicherung zugrunde gelegt werden können.[510]
Rz. 756
Obwohl in jedem Fall eine Einzelprüfung geboten ist und es letztlich auf die Konstitution des Einzelnen ankommt, so besteht doch eine Regelvermutung wie folgt: Bei einer Blutalkoholkonzentration unter 0,8 ‰ wird keine Bewusstseinsstörung angenommen.[511] Über 1,1 ‰ bei Kraftfahrern, 1,6 ‰ bei Radfahrern und 2,0 ‰ bei Fußgängern wird nach der Rechtsprechung in der Unfallversicherung eine Bewusstseinsstörung angenommen. Zweifelhaft ist die Frage, ob diese Werte uneingeschränkt auf die Krankentagegeldversicherung übertragen werden können; hier ist entscheidend auf den einzelnen Fall abzustellen.
Rz. 757
Die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung muss darüber hinaus die Krankheit oder den Unfall ursächlich herbeigeführt haben. Hier reicht der Nachweis des Versicherers aus, dass der Unfall ohne die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung nicht eingetreten wäre. § 5 Abs. 1 c MB/KT enthält einen Leistungsausschluss, keine (verhüllte) Obliegenheit.
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