Rz. 1071

Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Arbeitgeber auf Dritte ist zunächst grds. nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer der Übertragung zustimmt (§ 34 Abs. 1 UrhG). Diese Zustimmung kann im Arbeits- oder Dienstvertrag bereits geregelt werden.

 

Rz. 1072

Die stillschweigende Rechteeinräumung erfasst regelmäßig nicht die Ermächtigung zur Einräumung von Rechten an Dritte, da die Weitergabe der Rechte regelmäßig nicht dem Betriebszweck entspricht (BGH v. 12.5.2010 – I ZR 209/07; OLG Düsseldorf v. 15.2.2008 – I-20 U 126/07). Etwas anderes wird wohl dann gelten, wenn die Pflicht des Arbeitnehmers gerade in der Erstellung von Werken zum Zwecke der Unterlizenz liegt (z.B. Angestellte in Agenturen; s. auch OLG Jena v. 8.5.2002 – 2 U 764/01; Dreier/Schulze, UrhG, § 43 Rn 21).

 

Rz. 1073

Der Arbeitnehmer kann bei ihm verbleibende Nutzungsrechte auf Dritte übertragen. Als Grenze ist insoweit die arbeitsvertragliche Treuepflicht und das Wettbewerbsverbot zu beachten (Wandtke/Bullinger/Wandtke, UrhG, § 43 Rn 83).

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