Rz. 268

Möglich und insb. in Sanierungsfällen verbreitet ist eine Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung. Dabei sind gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zum Schutz der Minderheitsgesellschafter zu beachten[1021] (vgl. Rdn 263).

[1021] Vgl. exemplarisch BGH DB 2005, 1267; vgl. allg. zu den mit diesem Gestaltungsinstrument verbundenen Fragen BGHZ 142, 167; Jäger, NZG 1999, 238; Schnorbus, JuS 1998, 877.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge