Rz. 190

Aufgrund der personenrechtlichen Elemente der Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters entspricht es nicht nur bei den Personengesellschaften, sondern auch bei der GmbH einem gefestigten gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass Eingriffe in den Kernbereich der Mitgliedschaft nur mit Billigung des betreffenden Gesellschafters vorgenommen werden können. Hierdurch wird auch die Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers beschränkt.[332]

 

Rz. 191

Was von diesem Kernbereich umfasst wird, stellt oftmals lediglich eine Aufzählung dar. So sollen hierzu Eingriffe in mitgliedschaftliche Sonderrechte oder unentziehbare Mitgliedschaftsrechte, Einführung neuer Leistungspflichten (arg. § 53 Abs. 3 GmbHG), Wettbewerbsverbote, Nachschusspflichten, Wiederanlagepflichten, Informationsrechte (§ 51a GmbHG), Abtretungsbeschränkungen, nachträgliche Zulassung der Einziehung von Geschäftsanteilen, Zustimmung zu Unternehmensverträgen,[333] Modifizierung oder Einführung von Abfindungsregelungen, Einräumung von Erwerbs- und Vorkaufsrechten, Schaffung von Vorzugsrechten, sonstige Satzungsänderungen, für die die normale ¾-Mehrheit nicht genügt, jede Satzungsänderung der Vor-GmbH und die Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gehören.[334]

Priester allerdings definiert den Umfang mit gutem Grund anhand des Zustimmungserfordernisses eines durch einen Satzungsänderungsbeschluss betroffenen Gesellschafters.[335] Zwar können mangels abweichender Satzungsbestimmung Satzungsänderungen gem. § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG mit ¾ Mehrheit beschlossen werden, jedoch bedarf es in einigen Fällen der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zu ihrer Wirksamkeit. Dies ist insbesondere bei Eingriffen in mitgliedschaftliche Sonderrechte oder unentziehbare Mitgliedschaftsrechte, die Einführung neuer Leistungspflichten[336] oder Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz der Fall. Somit überschreitet ein Gesellschafterbeschluss, der die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erfordert, den Machtbereich des Testamentsvollstreckers.[337] Er kann in Fällen des Beschlusses zusätzlicher Leistungen für die Gesellschafter-Erben ausnahmsweise nur dann zustimmen, wenn die Leistungen aus Mitteln des Nachlasses erbracht, die Erben somit nicht betroffen werden.[338]

[332] Priester, S. 482.
[334] Mayer, ZEV 2002, 209, 213.
[335] Priester, S. 482.
[336] Roth/Altmeppen/Roth, GmbHG, § 53 Rn 45.
[337] Priester, S. 483.
[338] Priester, S. 483.

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