Rz. 21

Hinsichtlich der Binnenverfassung der Gruppe, d.h. der Frage wie sich die Gruppe der durch obligatorische Gruppenvertretung zusammengefassten Gesellschafter in ihrem Innenverhältnis organisiert, besteht Streit.

Der BGH geht in seiner Entscheidung vom 12.12.1966 von einer gesellschaftsähnlichen Strukturierung der Gruppe aus, die sich nach den Regeln der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft richtet.[32]

Schörnig hingegen unterstellt die Gruppe dem Recht der Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB.[33] Dieser Auffassung ist auch Karsten Schmidt.[34]

 

Rz. 22

Maßgeblich ist diese Frage dort, wo die Vertreterklausel selbst über die Willensbildung innerhalb der Gruppe keine Aussage trifft und die Gruppe sich nicht ausdrücklich, z.B. durch die Schaffung eines Stimmrechtskonsortiums als BGB-Gesellschaft konstituiert.[35]

Die Annahme einer BGB-Gesellschaft führt zum Einstimmigkeitsprinzip bei Bestellung und Anweisung des Vertreters, die Annahme einer Gemeinschaft zum Mehrheitsprinzip analog § 745 Abs. 1 BGB.[36] § 745 BGB ist lediglich analog anwendbar, da nicht ein gemeinschaftlicher Gegenstand verwaltet wird, denn durch die Sondererbfolge zerfällt der einheitliche Gesellschaftsanteil des Erblassers ja gerade in der Erbquote entsprechende Anteile der Erben. Vielmehr stellt das Mehrheitsprinzip eine Folge der Notwendigkeit dar, um auch ohne eine gesellschaftsvertragliche Verbindung unter den Inhabern gemeinschaftlicher Rechte zu sachgerechten Verwaltungsregelungen zu gelangen.[37]

 

Rz. 23

Die Entscheidung über die Frage der Willensbildung innerhalb der Gruppe ist wichtig, denn der Gruppenvertreter soll an den Beschlüssen der Gesellschaft mitwirken. Die Wirksamkeit dieser Beschlüsse steht aber in Frage, wenn der Gruppenvertreter nicht ausreichend legitimiert ist. Sowohl bezogen auf seine Bestellung als auch die Vertretungsmacht für einzelne Beschlussthemen, denn nach allgemeiner Auffassung führt jede relevante Fehlerhaftigkeit bei der Beschlussfassung zur Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschaft.[38]

 

Rz. 24

Zu unterscheiden sind insoweit allerdings zwischen Außen- und Innenverhältnis.

Richtig führt Karsten Schmidt aus, dass in erster Linie die Gruppenmitglieder verpflichtet sind, für Rechtsklarheit zu sorgen.[39]

Unterlassen die Gruppenmitglieder jedoch eine solche Klarstellung, ist es jeweils Sache der Gesellschaft zu entscheiden, ob die Stimme des Gruppenvertreters bei Beschlussfassungen mitzuzählen ist oder nicht. Ist der Gruppenvertreter nach Kenntnis der Gesellschaft einstimmig bestellt, so muss sie ihn bei der Beschlussfassung zulassen und seine Stimme mitzählen.[40] Problematisch wird die Zulassung bei einer nur mehrheitlichen Bestellung des Gruppenvertreters.

 

Rz. 25

Zwar kann der Gesellschaftsvertrag nach allgemeiner Auffassung den Gruppenmitgliedern nicht vorschreiben, wie sie ihre Binnenverfassung zu organisieren haben,[41] es bietet sich jedoch an, die Art und Weise der Legitimation des Vertreters gegenüber der Gesellschaft zu regeln und klar zu stellen, dass die Beteiligung eines ordnungsgemäß legitimierten Vertreters bei Beschlüssen der Gesellschaft für die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ausreicht. Statt der im Münchener Vertragshandbuch[42] vorgeschlagenen Formulierung zur Binnenverwaltung der Gruppe sollte daher folgende Formulierung verwendet werden:

 

Formulierungsbeispiel

Der Vertreter ist zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen ausreichend befugt, wenn er von der Mehrheit der vertretenen Gruppe bevollmächtigt ist. Die Vollmacht erstreckt sich auf sämtliche Beschlussgegenstände, für die dieser Gesellschaftsvertrag eine Gruppenvertretung vorsieht. Die Vollmacht ist gültig, bis sie wiederum von der Mehrheit der vertretenen Gruppe widerrufen wird.

[33] Schörnig, ZEV 2002, 343, 346.
[34] K. Schmidt, ZHR 146 (1982) 529, 545.
[35] K. Schmidt, ZHR 146 (1982) 529, 541.
[36] K. Schmidt, ZHR 146 (1982) 529, 546.
[37] K. Schmidt, ZHR 146 (1982) 529, 546.
[38] K. Schmidt, ZHR 146 (1982) 529, 552; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, § 119 Rn 31; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Goette, HGB, § 119 Rn 71.
[39] K. Schmidt, ZHR 146 (1982) 529, 552.
[40] K. Schmidt, ZHR 146 (1982) 529, 553.
[41] Staub/Schilling, § 163 Rn 17.
[42] Münchener Vertragshandbuch, III.3.

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