Rz. 110

Bereits oben (siehe Rdn 26 ff.) wurde beschrieben, wie die Auffassungen der einzelnen Senate des BGH hinsichtlich der Zugehörigkeit des vererbten Geschäftsanteils zum Nachlass und damit verbunden die Frage der Testamentsvollstreckung divergieren. Die Folgerungen zur Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsanteil an der BGB-Gesellschaft gelten entsprechend für den Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters.

 

Rz. 111

Für den Gesellschaftsanteil des Kommanditisten existiert die umfangreichste Rechtsprechung auf diesem Gebiet Nach dem Beschluss des BGH vom 3.7.1989[172] zur Testamentsvollstreckung am Kommanditanteil steht auch fest, dass hier die Befugnisse des Testamentsvollstreckers wesentlich weiter reichen, als bei der Verwaltung von Gesellschaftsanteilen persönlich haftender Gesellschafter.

Der II. Senat des BGH führte 1989 in seinem Beschluss, der zur Annäherung an die Auffassung des IVa. Senat führte, zunächst aus, dass er die Ansicht nicht teile: Der Testamentsvollstrecker sei weder Gesellschafter noch Rechtsnachfolger und demzufolge treffe den Erben die Anmeldepflicht bei Veränderungen im Gesellschafterbestand immer persönlich. Gemäß § 2205 BGB habe der Testamentsvollstrecker anstelle und unter Ausschluss des Erben den Nachlass zu verwalten. Die Anmeldepflicht zum Handelsregister hinsichtlich eintragungspflichtiger Sachverhalte gehöre demnach auch in seinen Aufgabenbereich, sofern der Testamentsvollstrecker die Verwaltungsbefugnis über Kommanditanteile besitze. In seiner Entscheidung maß der Bundesgerichtshof zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung bei:[173]

Zum einen warf er die Frage auf, ob nach erbrechtlichen Grundsätzen der Anteil einer Personengesellschaft in den Machtbereich des Testamentsvollstreckers fallen könne, insbesondere bei Erbenmehrheit. Zum anderen untersuchte der BGH, ob sich die Testamentsvollstreckung mit den gesellschaftlichen Gegebenheiten einer Personengesellschaft vereinbaren lasse und ob es diesbezüglich Unterschiede gäbe zwischen Kommanditanteilen und dem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters.

Gemäß § 2205 BGB habe der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten; die Beteiligung an einer Gesellschaft gehöre zu dem Nachlass. Die Beteiligung sei allerdings aus dem gesamthänderischen übrigen Nachlass ausgegliedert, wenn die Beteiligung bei mehreren Erben im Wege der Sondererbfolge auf die Erben übergehe. Ist ein Gesellschaftsanteil auf einen oder mehrere Erben zu Eigenvermögen im Rahmen der Sondererbfolge übergegangen, so regele das Gesetz nicht, ob sich auf diesen Fall die Testamentsvollstreckung erstrecken könne. Der BGH stellte nochmals fest, dass nach ständiger Rechtsprechung der Testamentsvollstrecker den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht verwalten kann,[174] da der Testamentsvollstrecker den Erben ohne dessen Einverständnis nur im Rahmen des Nachlassvermögens verpflichten kann, ein persönlich haftender Gesellschafter aber notwendigerweise unbeschränkt haftet. Der Kommanditist hafte jedoch grundsätzlich nur mit seiner erbrachten Einlage. Deshalb spreche nichts gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung jedenfalls bei Kommanditanteilen. Allerdings erfordere der höchstpersönliche Charakter der Gesellschaft, dass die übrigen Gesellschafter der Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte durch einen Testamentsvollstrecker zugestimmt haben.[175] Diese Zustimmung kann auch bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgt sein.[176]

Zulässig sind nach dem Beschl. v. 3.7.1989 jedenfalls die Ausübung des Stimmrechts,[177] der Antrags- und Rederechte in der Gesellschafterversammlung, der Informations- und Kontrollrechte, sowie die Verfügung über die Beteiligung und die actio pro socio.[178] Die Anmeldung des durch die Vererbung herbeigeführten Gesellschafterwechsels zum Handelsregister hat mit den übrigen Gesellschaftern der Testamentsvollstrecker vorzunehmen.[179] Inzwischen vom BGH geklärt ist, dass jedenfalls bei Dauertestamentsvollstreckung auch ein Testamentsvollstreckervermerk über die Kommanditbeteiligung in das Handelsregister eingetragen werden kann,[180] wie es u.a. von Reimann und Everts gefordert wurde.[181]

 

Rz. 112

Einige Beschränkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers werden vom BGH allerdings ausdrücklich genannt:

Es handelt sich um Maßnahmen, die zu einer persönlichen Haftung des Kommanditisten führen können.

Hierzu gehört die ganze oder teilweise Rückzahlung der Einlage ohne Zustimmung des Erben, da dadurch seine persönliche Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB entsteht, die sich nicht auf das Nachlassvermögen beschränken lässt.[182]

Gleiches gilt für die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers an einer Einlagenerhöhung ohne Zustimmung des Erben.[183]

Ob es neben den Befugnissen des Testamentsvollstreckers an einem Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten noch bei einem sog. Kernbereich verbleibt, in den der Testamentsvollstrecker nicht eingreifen darf, lässt der BGH in seiner Entscheidung vom 3.7.1...

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