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Das Gericht setzt den Geschäftswert durch Beschluss gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint, § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Gegen die Wertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, § 83 GNotKG.

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