Rz. 1

Um den Schutz der Verkehrsunfallopfer möglichst lückenlos zu gestalten, ist gem. § 12 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) ein Entschädigungsfonds gebildet worden, der insbesondere dann eintritt, wenn

das schädigende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG),
eine Haftpflichtversicherung überhaupt nicht besteht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PflVG),
die Haftpflichtversicherung wegen Vorsatz (§ 152 VVG) nicht einzutreten braucht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG).
 

Rz. 2

Der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds besteht nur subsidiär,[1] wenn weder gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer noch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. Bei Unfallflucht des Schädigers ist der Leistungsanspruch nochmals eingeschränkt:

Schmerzensgeld wird nur bei besonderer Schwere der Verletzung zur Vermeidung grober Unbilligkeit gezahlt;
Sachschäden am Fahrzeug werden überhaupt nicht ersetzt, während für weitere Schäden ein Selbstbehalt von 500 EUR gilt;
Fahrzeugschäden werden jedoch ersetzt, wenn ein Fahrzeuginsasse getötet oder schwer verletzt worden ist.[2]
 

Rz. 3

Der Entschädigungsfonds wird von Beiträgen aller Kraftfahrzeugversicherer gespeist. Der Entschädigungsfonds wird von einem eingetragenen Verein verwaltet, an den auch Ansprüche zu richten sind:

Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
[3]

Wilhelmstr. 43/43 G

10117 Berlin

[1] Lemor, DAR 2014, 248 ff.; Stiefel/Maier/Jahnke, § 15 PflVG Rn 121.
[3] Nähere Informationen über den Verein Verkehrsopferhilfe können unter: www.verkehrsopferhilfe.de abgerufen werden.

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