Rz. 1
Um den Schutz der Verkehrsunfallopfer möglichst lückenlos zu gestalten, ist gem. § 12 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) ein Entschädigungsfonds gebildet worden, der insbesondere dann eintritt, wenn
▪ | das schädigende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG), |
▪ | eine Haftpflichtversicherung überhaupt nicht besteht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PflVG), |
▪ | die Haftpflichtversicherung wegen Vorsatz (§ 152 VVG) nicht einzutreten braucht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG). |
Rz. 2
Der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds besteht nur subsidiär,[1] wenn weder gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer noch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. Bei Unfallflucht des Schädigers ist der Leistungsanspruch nochmals eingeschränkt:
▪ | Schmerzensgeld wird nur bei besonderer Schwere der Verletzung zur Vermeidung grober Unbilligkeit gezahlt; |
▪ | Sachschäden am Fahrzeug werden überhaupt nicht ersetzt, während für weitere Schäden ein Selbstbehalt von 500 EUR gilt; |
▪ | Fahrzeugschäden werden jedoch ersetzt, wenn ein Fahrzeuginsasse getötet oder schwer verletzt worden ist.[2] |
Rz. 3
Der Entschädigungsfonds wird von Beiträgen aller Kraftfahrzeugversicherer gespeist. Der Entschädigungsfonds wird von einem eingetragenen Verein verwaltet, an den auch Ansprüche zu richten sind:
Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
[3]
Wilhelmstr. 43/43 G
10117 Berlin
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen