Rz. 105

Auf aktuellerem Stand ist die von Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer entwickelte, modifizierte Möhring’sche Tabelle.[89] Sie orientiert sich am jeweiligen Aktivwert des Nachlasses. Die Tabelle ist degressiv gestaltet, so dass dem Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung von Kleinnachlässen bis zu 7,5 % des Aktivwertes als Vergütung zustehen, bei Großnachlässen aber nur 3,0 %. Nach der sog. neuen Möhring’schen Tabelle wird die Testamentsvollstreckervergütung für Nachlässe mit einem Aktivwert über 1 Mio. EUR dadurch ermittelt, dass 1 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Aktivwertes dem Vergütungssatz für 1 Mio. EUR hinzugerechnet wird. Diese Tabelle ist mittlerweile zum Teil auch schon gerichtlich akzeptiert.[90]

 

Rz. 106

Muster 17.26: Möhring’sche Tabelle

 

Muster 17.26: Möhring’sche Tabelle

Ich ordne an, dass für die Bemessung der Vergütung des Testamentsvollstreckers die so genannte Möhring’sche Tabelle zugrunde gelegt werden soll.

 

Rz. 107

Möhring’sche Tabelle – Fortentwicklung durch Klingelhöffer[91]

Bruttonachlasswert bis

 
zu einem Betrag von 12.500 EUR 7,5 %  
zu einem Betrag von 25.000 EUR 7,5 %  
zu einem Betrag von 50.000 EUR 6,0 %  
zu einem Betrag von 100.000 EUR 5,0 %  
zu einem Betrag von 200.000 EUR 4,5 %  
zu einem Betrag von 500.000 EUR 4,0 %  
zu einem Betrag von 1.000.000 EUR 3,0 %  

von dem darüber hinausgehenden Betrag wird 1 % errechnet und dem sich aus dem %-Satz aus einer Million EUR Nachlasswert ergebenden Betrag dazu addiert.

 

Rz. 108

Rheinische Tabelle

 
Nachlasswert bis zu 10.225,84 EUR 4 %  
Nachlasswert bis zu 51.129,19 EUR 3 %  
Nachlasswert bis zu 511.291,88 EUR 2 %  
Nachlasswert über einen darüber hinausgehenden Betrag 1 %  
 

Rz. 109

Die von Eckelskemper und Tschischgale entwickelten Tabellen haben in der Praxis noch keine nachhaltige Anwendung gefunden, weshalb auf eine breitere Darstellung verzichtet wird.

 

Rz. 110

Tabelle von Eckelskemper[92]

 
Nachlass bis 50.000 EUR 4 %  
Für einen Mehrbetrag bis 250.000 EUR 3 %  
Für einen weiteren Mehrbetrag bis 1.250.000 EUR 2,5 %  
Für einen weiteren Mehrbetrag bis 2.500.000 EUR 2,0 %  
Für Mehrbeträge darüber hinaus   1,0 %  
 

Rz. 111

Tabelle von Tschischgale[93]

 
Aktivnachlass   Regelfall Schwieriger Fall  
bis zu 10.000 EUR 5 % 6 %  
bis zu 50.000 EUR 3,75 % 4 %  
bis zu 500.000 EUR 2,5 % 3 %  
darüber hinaus   1,25 % 1,5 %  
 

Rz. 112

"Berliner Praxis"[94]

Die sog. Berliner Praxis geht bei Beträgen bis 2.500 EUR von einem erhöhten Prozentsatz aus.

 
bis zu 2.556,46 EUR 10 %  
darüber hinaus bis zu 10.225,84 EUR 6 %  
darüber hinaus bis zu 25.564,59 EUR 4 %  
darüber hinaus bis zu 51.129,19 EUR 3 %  
darüber hinaus bis zu 511.291,88 EUR 2,4 %  
darüber hinaus bis zu 1.022.583,70 EUR 1,2 %  
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1,0 %  
 

Rz. 113

Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins[95]

Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins stellen quasi eine Fortentwicklung der alten Rheinischen Tabelle dar. Deshalb wird sie häufig, aber falsch, bereits als "neue Rheinische Tabelle" tituliert. Beide Tabellen haben unterschiedliche Ansatzpunkte hinsichtlich der Vergütung. Hier wird unterschieden zwischen einer Regelvergütung und verschiedenen Vergütungszuschlägen.[96]

[89] Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer, S. 224 ff.
[90] OLG Köln NJW-RR 1987, 1415.
[91] Eckelskemper, in: Bengel/Reimann, § 10 Rn 243.
[92] Eckelskemper, in: Bengel/Reimann, § 10 Rn 43.
[93] JurBüro 1965, 89.
[94] Tiling, ZEV 1998, 335 f.
[95] Notar 2000, 2 ff. = ZEV 2000, 181.
[96] Mayer/Bonefeld/J. Mayer, S. 266 ff.

1. Regelvergütung

 

Rz. 114

Vergütungsgrundbetrag:

 
Bis 250.000 EUR 4,0 %  
Bis 500.000 EUR 3,0 %  
Bis 2.500.000 EUR 2,5 %  
Bis 5.000.000 EUR 2,0 %  
Über 5.000.000 EUR 1,5 %  

mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe.

 

Beispiel

Bei einem Nachlass von 260.000 EUR beträgt der Grundbetrag nicht 7.800 EUR (= 3 % aus 260.000 EUR), sondern 10.000 EUR (= 4 % aus 250.000 EUR).

Bei einer Nacherbentestamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker wegen der dann geringeren Belastung anstelle des vollen Grundbetrags 2/10 bis 5/10 des Grundbetrags.

2. Abwicklungsvollstreckung

 

Rz. 115

Zu diesem Vergütungsgrundbetrag werden bei der Abwicklungsvollstreckung Zuschläge gemacht (Ziff. II der Empfehlungen). Im Einzelnen:

 
a) Aufwändige Grundtätigkeit: Konstituierung des Nachlasses aufwändiger als im Normalfall Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Fällig mit Beendigung der entspr. Tätigkeit
b) Auseinandersetzung Aufstellung eines Teilungsplans und dessen Vollzug oder Vermächtniserfüllung Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Fällig mit der 2. Hälfte des Vergütungsgrundbetrags
c) Komplexe Nachlassverwaltung Bei aus der Zusammensetzung des Nachlasses resultierenden Schwierigkeiten (Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen, Beteiligung an Erbengemeinschaften, Problemimmobilien, hohe oder verstreute chulden, Rechtsstreitigkeiten, Besonderheiten wegen der Person der Beteiligten – Minderjährige, Pflichtteilsberechtigte, Erben im Ausland)

Zuschlag von 2/10 bis 10/10

Zusammen mit dem Zuschlag nach d) i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge