Rz. 198

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind die Kosten der Testamentsvollstreckung abzugsfähig. Sie mindern also den Erwerb, sofern es sich um eine Abwicklungsvollstreckung handelt. Ist jedoch eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, sind diese Kosten nicht bei der Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig,[207] sondern sind vielmehr laufende Ausgaben, die bei der Einkommensteuer oder den sonstigen Steuern Berücksichtigung finden, sofern es sich um eine Dauervollstreckung handelt, die auf die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte gerichtet ist.[208]

[207] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn 225; Daragan/Halaczinsky/Riedel/Uricher, § 10 ErbStG Rn 60.
[208] Vgl. z.B. Schmidt/Loschelder, EstG, § 5 Rn 520 "Prozesskosten"; § 12 Rn 20.

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