Rz. 61
Im Regelfall wird die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser selbst vorgenommen werden. Dabei ist es möglich, dass der Erblasser bereits eine ganz bestimmte Person konkret auswählt; er hat jedoch auch die Möglichkeit, die Person des Testamentsvollstreckers eher abstrakt zu bestimmen, z.B. in der Weise, dass er ein in einem bestimmten Zeitpunkt amtierendes Organ einer juristischen Person oder den jeweiligen Notar einer bestimmten Notarstelle auswählt.[54] Zu beachten ist jedoch, dass bei einem notariellen Testament eine Verfügung, wonach der beurkundende Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll, wegen § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam ist.[55]
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