Rz. 95

Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland trägt gemäß § 5 Abs. 1 lit. b ARB/2.3.2.1 ARB 2016 die Rechtsschutzversicherung die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Bei Beauftragung eines im Inland zugelassenen Anwaltes trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre.

 

Rz. 96

Zusätzlich trägt die Rechtsschutzversicherung gemäß § 5 Ziff. 1 lit. a ARB, wenn der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnt und ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig ist, weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Diese Erweiterung gilt für sämtliche Leistungsarten des § 2 ARB (außer § 2 lit. k), also auch für die Fälle des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtschutzes sowie auch für eine außer- und vorgerichtliche Interessenwahrnehmung.[48] Neuerdings ist dies jedoch auf die erste Instanz nach 2.3.2.1 ARB 2016 begrenzt.

 

Rz. 97

Im Übrigen trägt bei einem Unfall im Ausland der Rechtsschutzversicherer die Kosten der Reise des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist (§ 5 Ziff. 1 lit. g ARB). Zur Höhe der zu erstattenden Kosten ist geregelt, dass diese zu erstatten sind bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. Dies gilt nach Ziff. 2.1.3.2 ARB auch für Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, die Kosten des Gerichtsvollziehers und die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden.

 

Hinweis

Die neuen ARB 2016 schreiben in 2.3.2.1 vor, dass zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen muss. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, werden die Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland getragen.

 

Rz. 98

Im Auslandsschadenfall sorgt die Rechtsschutzversicherung für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten. Auch die Kosten für Sachverständige werden regelmäßig im Ausland übernommen.

[48] Harbauer, ARB (94), § 3 Rn 29.

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