Rz. 90

Zu den Bestellungsvoraussetzungen wurde in die ARB (94) und gleich lautend in die ARB (2000) die ausweitende Regelung übernommen, dass der Rechtsschutzversicherer auch die Kosten trägt für ein privates Gutachten "einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation".

Diese Regelung war in den ARB (75) noch nicht enthalten.

 

Rz. 91

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen, also Erstattung des Gutachtens zur Verteidigung in einem Straf- und OWi-Verfahren und der Erforderlichkeit des Gutachtens, ist auf die vorstehenden Ausführungen (siehe Rdn 80 f.) zu verweisen.

 

Rz. 92

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung für ein privates technisches Gutachten ist, dass dieses erstattet worden ist durch den im Rahmen einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation tätigen Sachverständigen. Erforderlich ist also, dass der Sachverständige tätig ist für die rechtsfähige technische Sachverständigenorganisation. Beauftragt wird diese Organisation und nicht eine bestimmte Person eines Sachverständigen.

 

Rz. 93

Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird, der selbstständig freiberuflich tätig ist und lediglich Mitglied eines Zusammenschlusses von Sachverständigen ist.

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