a) Gutachten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen

 

Rz. 87

Dritte Voraussetzung für die Kostenübernahme für ein privates Gutachten ist zunächst, dass die Erstattung erfolgt durch einen öffentlich bestellten technischen Sachverständigen. Die öffentliche Bestellung kann erfolgt sein aufgrund § 36 GewO oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen. Grund für diese Einschränkung ist, dass diesen Personen durch die mit der Bestellung verbundene Beeidigung eine besondere Glaubwürdigkeit verliehen wird. Zum anderen soll die Beschränkung auf öffentlich bestellte Sachverständige Gewähr dafür bieten, dass die Rechtsschutzversicherer nicht Kosten für einen nicht hinreichend sachkundigen Gutachter aufzuwenden haben.[45]

 

Rz. 88

Weiter muss der Gutachter auf technischem Gebiet bestellt sein, also insbesondere sachverständig sein auf dem Gebiet der Unfallanalyse, z.B. Rekonstruktion von Bewegungsabläufen, Beurteilung von Ampelphasenschaltungskurs oder auf dem Gebiet von Fahrzeugmängeln, z.B. Defekte an der Brems- oder Lenkanlage, Reifenmängel etc.[46]

 

Rz. 89

Die Kosten für Privatgutachten auf anderen Gebieten, z.B. Medizin, hat der Rechtsschutzversicherer nicht zu übernehmen. Hier kann es jedoch zu einer Berührung der Kompetenzen kommen zwischen Medizin und technischem Sachverstand, etwa bei der Feststellung, welche Geschwindigkeit beim Zusammenstoß gegeben war und ob diese Geschwindigkeit die – behauptete – HWS-Schleuderverletzung verursacht haben kann.

[45] Harbauer, ARB (75), § 2 Rn 128.
[46] Harbauer, ARB (75), § 2 Rn 128.

b) Gutachten einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation

 

Rz. 90

Zu den Bestellungsvoraussetzungen wurde in die ARB (94) und gleich lautend in die ARB (2000) die ausweitende Regelung übernommen, dass der Rechtsschutzversicherer auch die Kosten trägt für ein privates Gutachten "einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation".

Diese Regelung war in den ARB (75) noch nicht enthalten.

 

Rz. 91

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen, also Erstattung des Gutachtens zur Verteidigung in einem Straf- und OWi-Verfahren und der Erforderlichkeit des Gutachtens, ist auf die vorstehenden Ausführungen (siehe Rdn 80 f.) zu verweisen.

 

Rz. 92

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung für ein privates technisches Gutachten ist, dass dieses erstattet worden ist durch den im Rahmen einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation tätigen Sachverständigen. Erforderlich ist also, dass der Sachverständige tätig ist für die rechtsfähige technische Sachverständigenorganisation. Beauftragt wird diese Organisation und nicht eine bestimmte Person eines Sachverständigen.

 

Rz. 93

Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird, der selbstständig freiberuflich tätig ist und lediglich Mitglied eines Zusammenschlusses von Sachverständigen ist.

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