I. Mandat für die 2. Instanz

 

Rz. 4

Der Anwalt war in 1. Instanz in dieser Sache noch nicht tätig.

In diesem Fall gilt § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Es kommt auf den Zeitpunkt des unbedingten Auftrags an.

II. Rechtsanwalt war schon für die 1. Instanz mandatiert

 

Rz. 5

Der Anwalt war bereits in 1. Instanz in dieser Sache tätig (Verfahrensbevollmächtigter, Verkehrsanwalt), dann gilt die Ausnahmebestimmung in § 60 Abs. 1 S. 2 RVG. War der Anwalt am 1.8.2013 in dieser Sache bereits tätig, gilt für seine Vergütung neues Recht, wenn das Rechtsmittel "nach diesem Zeitpunkt" eingelegt worden ist, wobei damit der 1.8.2013 gemeint ist.

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