Rz. 14

Auch bei einem Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Endurteil, gegen das die Berufung statthaft sein kann. Gemeinsam mit der Berufung gegen das Teilurteil kann auch Berufung gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil eingelegt werden, wenn sich die Kostenentscheidung auf das bereits mit der Berufung angefochtene Teilurteil bezieht.[23] Ist gegen das Teilurteil jedoch kein Rechtsmittel eingelegt worden oder kein Rechtsmittel mehr anhängig, scheidet auch die Berufung gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil nach herrschender Meinung aus.[24] Gegen ein klageabweisendes Urteil, in dem eine erstinstanzliche Erledigungserklärung des Klägers übergangen wird, steht § 99 ZPO der Berufung nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem Rechtsmittel wirtschaftlich nur die Änderung der ihn belastenden Kostenentscheidung anstrebt.[25]

[23] Zöller/Herget, § 99 ZPO Rn 10.
[24] BGH WM 1977, 1428; OLG Frankfurt/M. MDR 1977, 143; MüKo-ZPO/Schulz, § 99 ZPO Rn 8.
[25] Zöller/Heßler, § 511 ZPO Rn 3.

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