Rz. 426

Im Gegensatz zur Berufung kann die Anschlussberufung auch hilfsweise eingelegt werden.

 

Rz. 427

 

Beispiele

So kann der Berufungsbeklagte die Anschlussberufung hilfsweise für den Fall einlegen, dass

der Antrag auf Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung ohne Erfolg bleibt,[616]
dem Anschlussberufungskläger Prozesskostenhilfe gewährt wird[617] oder
das Berufungsgericht eine vom Berufungskläger erklärte Kündigung für unwirksam hält, so dass dem Berufungsbeklagten dann gegen den Berufungskläger aus dem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis noch Erfüllungsansprüche zustehen.[618]
[616] BGH NJW-RR 1986, 874, 875 f.
[617] OLG Frankfurt/M. FamRZ 2000, 240; Zöller/Heßler, § 524 ZPO Rn 17.
[618] BGH NJW 1984, 1240.

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