Rz. 221

Eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat kann der Berufungskläger unter Verweis auf erhebliche Gründe erwirken (§ 520 Abs. 2 S. 3 2. Alt. ZPO). An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf.[335] Unter Umständen soll sogar eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen ausreichend sein.[336]

 

Rz. 222

 

Beispiele

Der Bevollmächtigte des Berufungsklägers kann hierzu vortragen, dass:

wegen der derzeitigen Arbeitsüberlastung eine rechtzeitige Anfertigung der Berufungsbegründung nicht möglich war,[337]
sich im Zuge der Bearbeitung herausgestellt hat, dass noch weitere Informationen von dem Mandanten erforderlich sind, die aus tatsächlich darzulegenden Gründen (z.B. Krankheit, weite Entfernung oder Urlaubsabwesenheit) vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden konnten[338] oder
im Hinblick auf den besonderen Umfang oder die besondere Schwierigkeit des Rechtsstreits eine rechtzeitige Anfertigung der Berufungsbegründung nicht möglich war.
[337] BVerfG NJW-RR 2001, 1076.
[338] BVerfG NJW 2001, 812, 813; BGH NJW 1991, 1359; BGH NJW-RR 2000, 799.

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