Rz. 71
Der Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO hat keinen Einfluss auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist. Zwar kann ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darauf gestützt werden, dass über die Tatbestandsberichtigung noch nicht entschieden worden ist. Für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mehr als einen Monat bedarf es aber gem. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO der Einwilligung des Gegners.
Rz. 72
Hinweis
Der Berufungskläger muss seine Berufung unter Einbeziehung des gestellten Tatbestandsberichtigungsantrages begründen, wenn über den Tatbestandsberichtigungsantrag vor Ablauf der (ggf. verlängerten) Berufungsbegründungsfrist noch nicht entschieden worden ist.
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