Rz. 219

Ohne Einwilligung des Gegners und ohne Darlegung eines erheblichen Grundes kann der Vorsitzende gem. § 520 Abs. 2 S. 3 1. Alt. ZPO die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern, wenn durch die Fristverlängerung keine Verzögerung des Rechtsstreits eintreten würde. Bei langem Terminstand des zuständigen Berufungssenates mag danach eine erste Fristverlängerung unter diesem Aspekt durchaus erwogen werden, würde aber dennoch nicht überzeugen: Auch bei langem Terminstand wird durch die Fristverlängerung die Terminierung und Bearbeitung des Verfahrens aufgeschoben. Bis zur Terminierung hat sich der Terminstand im Regelfall weiter verschoben, so dass effektiv eine Verlängerung des Verfahrens eintritt.

 

Rz. 220

 

Hinweis

Auf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kann bei einem ersten Antrag auf Verlängerung im Allgemeinen nur vertraut werden, wenn dieser auf erhebliche Gründe nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO gestützt wird.[334]

[334] Vgl. BGH NJOZ 2008, 300.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge