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Unterbleibt die Fristsetzung oder erfolgt diese nicht wirksam, bleiben die Berufungserwiderung und die Einlegung der Anschlussberufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.[585] Der Berufungsbeklagte kann aber aus der allgemeinen Prozessförderungspflicht nach § 525 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO zur Berufungserwiderung gehalten sein.
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