Rz. 387

Unterbleibt die Fristsetzung oder erfolgt diese nicht wirksam,[574] bleiben die Berufungserwiderung und die Einlegung der Anschlussberufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.[575] Der Berufungsbeklagte kann aber aus der allgemeinen Prozessförderungspflicht nach § 525 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO zur Berufungserwiderung verpflichtet sein. Trägt er nicht rechtzeitig vor, riskiert er – auch ohne Fristsetzung – eine Präklusion nach § 525 i.V.m. § 296 Abs. 1 und 2 ZPO.

[574] BGH NJW 2009, 515; siehe auch BGH GRUR 2017, 785.
[575] Zöller/Heßler § 524 ZPO Rn 10.

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